Lebensmittel (aktueller Fachbegriff, früher auch Nahrungsmittel, historisch Viktualien von lat. vivere = leben), werden in der deutschen Basis-Verordnung Lebensmittelrecht (VO 178/2002) wie folgt definiert:

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Artikel 2).

Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nach der Verordnung Lebensmittel-Recht gehören nicht zu den Lebensmitteln:

  • Futtermittel,
  • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
  • Pflanzen vor dem Ernten,
  • Arzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Tabak und Tabakerzeugnisse,
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
  • Rückstände und Kontaminanten.

Genussmittel, wie Tabak oder Alkohol werden auch vom Menschen aufgenommen, dienen jedoch nicht dem Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers.

Der Nährwert ist ein Maß um den physiologischen Brennwert eines Lebensmittels zu qualifizieren und quantifizieren. Meist fasst man unter dem Begriff Nährwert nur den Brennwert, also die dem Körper zur Verfügung gestellte Energie zusammen.